Die Satzung zum Download
Die Satzung des TTC Werne 1998
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Die Beitragsordnung des TTC Werne 1998
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Die Satzung des TTC Werne 1998
§1 Name und Sitz
1. Der Verein wurde am 27.3.1998 gegründet und führt den Namen "TTC Werne 1998 e.V.".
2. Der Sitz des Vereins ist Werne.
3. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Lünen eingetragen und führt den Zusatz "e.V."
§2 Zweck des Vereins
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung
des Tischtennis-Sports sowie der Jugendarbeit.
2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die
Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§3 Erwerb der Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
2. Der Aufnahmeantrag muss schriftlich an den Vorstand des Vereins gerichtet werden. Bei
Minderjährigen ist die Zustimmung eines gesetzlichen Vertreters erforderlich.
3. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die Ablehnung muss dem Antragsteller/ der
Antragstellerin schriftlich mitgeteilt werden.
§4 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet:
a) mit dem Tod des Mitglieds
b) durch Austritt des Mitglieds. Bei beschränkt Geschäftsfähigen, insbesondere Minderjährigen, ist
die Austrittserklärung auch von einem gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben. Der Austritt kann
nur zum Ende eines Halbjahres erklärt werden, wobei eine Kündigungsfrist von einem Monat
einzuhalten ist.
c) durch Ausschluss aus dem Verein
2. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand.
3. Der Ausschluss aus dem Verein kann erfolgen, wenn ein Mitglied gegen die Interessen des
Vereins verstoßen hat. Weiterhin ist ein Ausschluss möglich, wenn das Mitglied auch nach
zweimaliger, erfolgloser schriftlicher Anmahnung den Mitgliedsbeitrag oder Umlagen nicht gezahlt
hat.
4. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Zuvor ist dem Mitglied Gelegenheit des
rechtlichen Gehörs zu gewähren. Der Ausschluss ist schriftlich mitzuteilen.
§5 Mitgliedsbeitrag
1. Der Verein erhebt Mitgliedsbeiträge. Er kann Aufnahmegebühren und Umlagen festsetzen.
2. Mitgliedsbeiträge, Aufnahmegebühren und Umlagen werden von der Mitgliederversammlung
festgelegt.
3. Alles Weitere regelt die Beitragsordnung.
§6 Geschäftsjahr
1. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§7 Organe des Vereins
1. Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung,
b) der Vorstand.
§8 Mitgliederversammlungen ( hier sind die §§ 8-10 der alten Satzung zusammengefasst
worden)
1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.
2. Die Mitgliederversammlung ist von dem/der Vorsitzenden, im Verhinderungsfall von dem/der
stellvertretenden Vorsitzenden, mindestens einmal im Jahr abzuhalten. Die Einladung erfolgt unter
Angabe der Tagesordnung schriftlich mindestens 14 Tage vor der Versammlung. Der Vorstand kann
eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Der Vorstand hat eine außerordentliche
Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn mindestens 1/5 der stimmberechtigten Mitglieder dies
verlangen. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die Einladungsformalien der
ordentlichen Mitgliederversammlung. Die Einladung erfolgt schriftlich.
3. Jedem Mitglied, das das 16.Lebensjahr vollendet hat, steht eine Stimme zu. Das Stimmrecht ist
nicht übertragbar.
4. Jedes Mitglied kann bis 3 Tage vor der Mitgliederversammlung Anträge zur Ergänzung der
Tagesordnung schriftlich beim Vorstand einreichen.
5. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder
beschlussfähig.
6. Die Entscheidungen der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der
abgegebenen Stimmen beschlossen. Die Entscheidung über die Auflösung des Vereins sowie über
Satzungsänderungen ist mit 2/3-Mehrheit zu fällen. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen
gelten als nicht abgegeben und werden nicht mitgezählt. Abstimmungen erfolgen grundsätzlich
durch Handaufheben; wenn ein erschienenes Mitglied dies verlangt, muß schriftlich abgestimmt
werden.
7. Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie ist von der
Versammlungsleitung und von dem/der von der Mitgliederversammlung gewählten Protokollführer/
in zu unterzeichnen und muß von der nächsten Versammlung genehmigt werden.
8. Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für die folgenden Angelegenheiten zuständig:
a) Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplanes für das
nächste Kalenderjahr
b) Feststellung der Jahresrechnung
c) Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes
d) Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfer
e) Entlastung des Vorstandes
f) Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins
g) Wahl des Vorstandes
h) Wahl der Kassenprüfer
i) Beschlussfassung über Ordnungen und deren Änderungen.
§9 Vorstand
1. Der Vorstand des Vereins besteht aus:
a) dem geschäftsführenden-Vorstand:
-dem/der Vorsitzenden
-dem/der Geschäftsführer/in
-dem/der Kassierer/in
b) dem erweiterten Vorstand
-dem/der stellvertretenden Vorsitzenden
-dem/ der stellvertretenden Geschäftsführer/in
-dem/der Jugendwart/in
-dem/der stellvertretenden Jugendwart/in
-dem Pressewart
-dem Sportwart
2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den geschäftsführenden Vorstand
vertreten. Sie sind im Vereinsregister eingetragen.
3. Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung für 2 Jahre gewählt. Er bedarf der
Bestätigung
durch die Mitgliederversammlung. Der Vorstand bleibt so lange im Amt, bis ein neuer gewählt ist.
Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Zu Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des
Vereins gewählt werden. Zum geschäftsführenden Vorstand dürfen nur volljährige
Vereinsmitglieder gewählt werden. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch
das Amt eines Vorstandsmitgliedes. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so kann der
Vorstand für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen einen Nachfolger kommissarisch
einsetzen.
4. Der/die Vorsitzende, im Verhinderungsfall der/die stellvertretende Vorsitzende, beruft und leitet
die Sitzungen des Vorstandes. Er/Sie ist verpflichtet, den Vorstand einzuberufen, wenn es das
Vereinsinteresse erfordert, oder aber, wenn dies von der Mehrheit der Vorstandsmitglieder verlangt
wird. Die Tagesordnung braucht nicht angekündigt zu werden. Eine Einberufungsfrist von einer
Woche soll eingehalten werden.
5. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 2 geschäftsführende Vorstandsmitglieder
anwesend sind. Bei Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des
stellvertretenden Vorsitzenden.
6. Beschlüsse sind unter Angabe des Ortes und der Zeit der Versammlung sowie des
Abstimmungsergebnisses in einer Niederschrift festzuhalten; die Niederschrift ist von dem
Schriftführer zu unterzeichnen, wenn alle Vorstandsmitglieder dem Gegenstand der
Beschlußfassung zustimmen.
7. Der Vorstand kann zur Wahrnehmung bestimmter Aufgaben Ausschüsse einrichten, die ihn bei
der Erfüllung seiner Aufgaben unterstützen und beraten.
§10 Kassenprüfung
1. Die ordnungsgemäße Buch- und Kassenführung des Vereins wird regelmäßig durch zwei von der
Mitgliederversammlung gewählte Kassenprüfer/innen geprüft. Diese erstatten der
Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht.
§11 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur von der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von ¾ der
abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden. Falls die Mitgliederversammlung nicht
Anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende gemeinsam
vertretungsberechtigte Liquidatoren. Das nach Beendigung der Liquidation vorhandene Vermögen
fällt an das Kinderheim St. Josef , Ottostraße 25, 59368 Werne und darf nur für gemeinnützige
Zwecke verwendet werden. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein
aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.