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Die Satzung zum DownloadDie Satzung und die Beitragsordnung des TTC Werne 1998 e.V. kann leider nur als als registriertes Mitglied heruntergeladen werden. Bitte loggen sie sich ggf. ein um eine der beiden Dateien herunter zu laden.
Die Satzung des TTC Werne 1998§1 Name und Sitz 1. Der Verein wurde am 27.3.1998 gegründet und führt den Namen "TTC Werne 1998 e.V.". 2. Der Sitz des Vereins ist Werne. 3. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Lünen eingetragen und führt den Zusatz "e.V." §2 Zweck des Vereins 1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung des Tischtennis-Sports sowie der Jugendarbeit. 2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. 4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. §3 Erwerb der Mitgliedschaft 1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden. 2. Der Aufnahmeantrag muss schriftlich an den Vorstand des Vereins gerichtet werden. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung eines gesetzlichen Vertreters erforderlich. 3. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die Ablehnung muss dem Antragsteller/ der Antragstellerin schriftlich mitgeteilt werden. §4 Beendigung der Mitgliedschaft 1. Die Mitgliedschaft endet: a) mit dem Tod des Mitglieds b) durch Austritt des Mitglieds. Bei beschränkt Geschäftsfähigen, insbesondere Minderjährigen, ist die Austrittserklärung auch von einem gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben. Der Austritt kann nur zum Ende eines Halbjahres erklärt werden, wobei eine Kündigungsfrist von einem Monat einzuhalten ist. c) durch Ausschluss aus dem Verein 2. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. 3. Der Ausschluss aus dem Verein kann erfolgen, wenn ein Mitglied gegen die Interessen des Vereins verstoßen hat. Weiterhin ist ein Ausschluss möglich, wenn das Mitglied auch nach zweimaliger, erfolgloser schriftlicher Anmahnung den Mitgliedsbeitrag oder Umlagen nicht gezahlt hat. 4. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Zuvor ist dem Mitglied Gelegenheit des rechtlichen Gehörs zu gewähren. Der Ausschluss ist schriftlich mitzuteilen. §5 Mitgliedsbeitrag 1. Der Verein erhebt Mitgliedsbeiträge. Er kann Aufnahmegebühren und Umlagen festsetzen. 2. Mitgliedsbeiträge, Aufnahmegebühren und Umlagen werden von der Mitgliederversammlung festgelegt. 3. Alles Weitere regelt die Beitragsordnung. §6 Geschäftsjahr 1. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. §7 Organe des Vereins 1. Organe des Vereins sind: a) die Mitgliederversammlung, b) der Vorstand. §8 Mitgliederversammlungen ( hier sind die §§ 8-10 der alten Satzung zusammengefasst worden) 1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. 2. Die Mitgliederversammlung ist von dem/der Vorsitzenden, im Verhinderungsfall von dem/der stellvertretenden Vorsitzenden, mindestens einmal im Jahr abzuhalten. Die Einladung erfolgt unter Angabe der Tagesordnung schriftlich mindestens 14 Tage vor der Versammlung. Der Vorstand kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn mindestens 1/5 der stimmberechtigten Mitglieder dies verlangen. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die Einladungsformalien der ordentlichen Mitgliederversammlung. Die Einladung erfolgt schriftlich. 3. Jedem Mitglied, das das 16.Lebensjahr vollendet hat, steht eine Stimme zu. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar. 4. Jedes Mitglied kann bis 3 Tage vor der Mitgliederversammlung Anträge zur Ergänzung der Tagesordnung schriftlich beim Vorstand einreichen. 5. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. 6. Die Entscheidungen der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen. Die Entscheidung über die Auflösung des Vereins sowie über Satzungsänderungen ist mit 2/3-Mehrheit zu fällen. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen gelten als nicht abgegeben und werden nicht mitgezählt. Abstimmungen erfolgen grundsätzlich durch Handaufheben; wenn ein erschienenes Mitglied dies verlangt, muß schriftlich abgestimmt werden. 7. Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie ist von der Versammlungsleitung und von dem/der von der Mitgliederversammlung gewählten Protokollführer/ in zu unterzeichnen und muß von der nächsten Versammlung genehmigt werden. 8. Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für die folgenden Angelegenheiten zuständig: a) Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplanes für das nächste Kalenderjahr b) Feststellung der Jahresrechnung c) Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes d) Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfer e) Entlastung des Vorstandes f) Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins g) Wahl des Vorstandes h) Wahl der Kassenprüfer i) Beschlussfassung über Ordnungen und deren Änderungen. §9 Vorstand 1. Der Vorstand des Vereins besteht aus: a) dem geschäftsführenden-Vorstand: -dem/der Vorsitzenden -dem/der Geschäftsführer/in -dem/der Kassierer/in b) dem erweiterten Vorstand -dem/der stellvertretenden Vorsitzenden -dem/ der stellvertretenden Geschäftsführer/in -dem/der Jugendwart/in -dem/der stellvertretenden Jugendwart/in -dem Pressewart -dem Sportwart 2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den geschäftsführenden Vorstand vertreten. Sie sind im Vereinsregister eingetragen. 3. Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung für 2 Jahre gewählt. Er bedarf der Bestätigung durch die Mitgliederversammlung. Der Vorstand bleibt so lange im Amt, bis ein neuer gewählt ist. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Zu Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden. Zum geschäftsführenden Vorstand dürfen nur volljährige Vereinsmitglieder gewählt werden. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Vorstandsmitgliedes. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen einen Nachfolger kommissarisch einsetzen. 4. Der/die Vorsitzende, im Verhinderungsfall der/die stellvertretende Vorsitzende, beruft und leitet die Sitzungen des Vorstandes. Er/Sie ist verpflichtet, den Vorstand einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert, oder aber, wenn dies von der Mehrheit der Vorstandsmitglieder verlangt wird. Die Tagesordnung braucht nicht angekündigt zu werden. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden. 5. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 2 geschäftsführende Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des stellvertretenden Vorsitzenden. 6. Beschlüsse sind unter Angabe des Ortes und der Zeit der Versammlung sowie des Abstimmungsergebnisses in einer Niederschrift festzuhalten; die Niederschrift ist von dem Schriftführer zu unterzeichnen, wenn alle Vorstandsmitglieder dem Gegenstand der Beschlußfassung zustimmen. 7. Der Vorstand kann zur Wahrnehmung bestimmter Aufgaben Ausschüsse einrichten, die ihn bei der Erfüllung seiner Aufgaben unterstützen und beraten. §10 Kassenprüfung 1. Die ordnungsgemäße Buch- und Kassenführung des Vereins wird regelmäßig durch zwei von der Mitgliederversammlung gewählte Kassenprüfer/innen geprüft. Diese erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht. §11 Auflösung des Vereins Die Auflösung des Vereins kann nur von der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von ¾ der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden. Falls die Mitgliederversammlung nicht Anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Das nach Beendigung der Liquidation vorhandene Vermögen fällt an das Kinderheim St. Josef , Ottostraße 25, 59368 Werne und darf nur für gemeinnützige Zwecke verwendet werden. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert. |




